Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 2 und 3 des zwischen den Parteien am 15.10.1984 geschlossenen Mietvertrages (Ablichtung Bl. 10 ff. d.A.) an sich Zahlung der Miete von monatlich 500 DM auch für die Zeit vom März bis August 1986 (jeweils einschließlich) verlangen. Denn diese Miete hatten die Parteien in dem vorgenannten Mietvertrag vereinbart.
Aber durch die Feuchtigkeitsschäden in der von den Beklagten gemieteten Wohnung war die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung herabgesetzt, so dass die Miete gemäß § 537 Abs. 1 BGB gemindert war. Diese Minderung der Gebrauchstauglichkeit bewertet die Kammer mit 15 v.H. des zwischen den Parteien vereinbarten Mietzinses von 500 DM, so dass die Beklagten zu Recht 75 DM der Miete je Monat zurückgehalten haben. Den darüber hinaus zurückgehaltenen Betrag von 50 DM je Monat haben die Beklagten dagegen der Klägerin noch zu zahlen.
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