Die Klägerin als Vermieterin hat die Beklagte als Mieterin auf Zahlung von erhöhten Heizungskosten in Anspruch genommen und dies mit der höheren Belastung des Mietobjektes durch den Hauptvermieter in entsprechender Höhe begründet.
In § 4 des Mietvertrages der Parteien war vereinbart worden:
"Für die Heizung zahlt die Mieterin monatlich im voraus zusammen mit der Miete 60 DM und die Übrigen Nebenkosten 40 DM. Die Abrechnung aller Nebenkosten außer Heizung erfolgt einmal jährlich".
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, zwischen den Parteien sei die Zahlung einer Heizungspauschale vereinbart worden, so dass §
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie vertritt die Auffassung: § 4 des Mietvertrages der Parteien sei dahingehend auszulegen, dass der von der Beklagten für die Heizkosten bezahlte Betrag lediglich eine Vorauszahlung darstelle. Dies werde durch ein Schreiben der Klägerin vom 04. Juli 1979 bestätigt.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Absatz 1 BGB abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.
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