Der Kl. [Vermieterin] steht derzeit kein Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung gegenüber der Bekl. [Mieterin] zu. Grundsätzlich sind zwar Nachzahlungen aus Abrechnungen gemäß § 271 BGB sofort fällig. Aber der Mieter hat das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Unterlagen zu nehmen. Hierfür wird man dem Mieter einen angemessenen Zeitraum zubilligen müssen. Solange diese Einsicht nicht gewährt worden ist, hat der Mieter bezüglich der Nachzahlungsforderung gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht.
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