LG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.1996
2/11 S 216/96
Normen:
BGB § 259 Abs. 1, § 271, § 273; MHG § 4;
Fundstellen:
DRsp I(133)629b
WuM 1997, 52

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.1996 (2/11 S 216/96) - DRsp Nr. 1999/4278

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 2/11 S 216/96

DRsp Nr. 1999/4278

Der Mieter einer Eigentumswohnung ist berechtigt, Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen zu nehmen und im Falle berechtigter Einwände die Abrechnung vom Vermieter korrigieren zu lassen; das gilt auch dann, wenn der Eigentümer die Abrechnung hat bestandskräftig werden lassen. Solange die Einsichtnahme nicht gewährt wird, steht dem Mieter bezüglich der Nachzahlungsforderung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1, § 271, § 273; MHG § 4;

Gründe (Auszug):

Der Kl. [Vermieterin] steht derzeit kein Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung gegenüber der Bekl. [Mieterin] zu. Grundsätzlich sind zwar Nachzahlungen aus Abrechnungen gemäß § 271 BGB sofort fällig. Aber der Mieter hat das Recht, die Abrechnung zu prüfen und Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Unterlagen zu nehmen. Hierfür wird man dem Mieter einen angemessenen Zeitraum zubilligen müssen. Solange diese Einsicht nicht gewährt worden ist, hat der Mieter bezüglich der Nachzahlungsforderung gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht.