LG Gießen - Urteil vom 01.12.1993
1 S 20/93
Vorinstanzen:
AG Gießen - Urteil vom 08.04.1993 - 48 C 106/93 - M -,

LG Gießen - Urteil vom 01.12.1993 (1 S 20/93) - DRsp Nr. 2001/8449

LG Gießen, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 1 S 20/93

DRsp Nr. 2001/8449

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 8.4.1993 hat insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Die Berufung ist zulässig, obwohl der mit der Klage geforderte Mieterhöhungsbetrag für 12 Monate die Berufungssumme von mehr als 1.500,00 DM nicht erreicht.

Die Beschwer des Klägers aus dem angefochtenen Urteil und der Wert des Beschwerdegegenstandes sind nicht mit dem einjährigen Mieterhöhungsbetrag zu bemessen. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.1.1985 (NJW 1985, 2249) besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Mieterhöhungsklage gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Wie das im einzelnen zu geschehen hat und von welchem Erhöhungsbetrag auszugehen ist, ist umstritten. Die Kammer schließt sich den Landgerichten an (vgl. z.B. LG Hamburg, WuM 1993, 134 und LG Berlin, ZMR 1989, 24) die bei einem Mietverhältnis mit unbestimmten Beendigungszeitpunkt den dreifachen Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung für maßgebend halten, wenn die streitige Zeit, für die die Mieterhöhung gefordert wird, nicht aus besonderen Gründen niedriger anzusetzen ist.