Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 8.4.1993 hat insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Die Berufung ist zulässig, obwohl der mit der Klage geforderte Mieterhöhungsbetrag für 12 Monate die Berufungssumme von mehr als 1.500,00 DM nicht erreicht.
Die Beschwer des Klägers aus dem angefochtenen Urteil und der Wert des Beschwerdegegenstandes sind nicht mit dem einjährigen Mieterhöhungsbetrag zu bemessen. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.1.1985 (NJW 1985,
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