Der Kläger, Mieter im Hause des Beklagten in ..., ..., verlangt von diesem die funktionsgerechte Wiederinbetriebsetzung des Fahrstuhls des Hauses.
Diesem Begehren hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 26. September 1975 - 41 a
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner ordnungsgemäß eingelegten Berufung und begründet diese wie folgt:
In dem Mietvertrag zwischen den Parteien sei von einer Benutzung des Fahrstuhls nicht die Rede. Zwar müsse dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, seine Wohnung zu erreichen. Diese Möglichkeit sei jedoch auch gegeben, denn das Treppenhaus befinde sich in einwandfreiem Zustand und könne vom Kläger jederzeit benutzt werden. Auch in der Hausordnung sei nichts davon gesagt, dass ein Fahrstuhl zur Erleichterung zur Verfügung gestellt werden solle. Demgemäss bezahle der Kläger auch keine Gebühr für die Benutzung des Fahrstuhles.
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