LG Hamburg - Urteil vom 20.12.1990 (334 S 111/90) - DRsp Nr. 1996/19999
LG Hamburg, Urteil vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 334 S 111/90
DRsp Nr. 1996/19999
Bei der Begründung eines Untermietverhältnisses ist der Vermieter, dem Name, Geburtsdatum und Beruf des zukünftigen Untermieters mitgeteilt worden ist, nicht berechtigt, die Erteilung der Untermieterlaubnis von weiteren Angaben wie Geburtsort, letzte Meldeanschrift und Einkommensnachweis abhängig zu machen.