LG Kassel vom 15.11.1988
1 T 240/88
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)361a-b
WuM 1989, 72

LG Kassel - 15.11.1988 (1 T 240/88) - DRsp Nr. 1992/11235

LG Kassel, vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 1 T 240/88

DRsp Nr. 1992/11235

a-b. Erlaubnispflichtige Untervermietung auch für den Fall, daß der Mieter seinen Bruder auf Dauer in die Wohnung aufnimmt; (b) bei fehlender Erlaubnis nicht ohne weiteres Recht des Vermieters zur fristlosen Vertragskündigung.

Normenkette:

BGB § 549 ;

»... § 549 Abs. 1 BGB, der den Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der Teilüberlassung des Mietgebrauchs an einen Dritten regelt, ist unmittelbar auch dann anzuwenden, wenn der Mieter einen Dritten, der weder Familienangehöriger noch Bediensteter des Mieters ist, zum Mitgebrauch [der] Wohnung dauernd in den Haushalt aufnimmt (vgl. RE [Rechtsentscheid] des OLG Hamm in RES 1985, Bd. V zu § 549 Nr. 1 [hier: I (133) 238 c-e]). Unterstellt man zugunsten des Kl., daß die Bekl. nach Abschluß des Mietvertrages den Bruder ohne Erlaubnis der Kl. für dauernd in die Mietwohnung aufgenommen haben, kann der Kl. darauf nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine fristlose Kündigung stützen. Soweit die Bekl. die erforderliche Erlaubnis des Kl. nicht eingeholt haben, stellt dies nur eine unerhebliche Vertragsverletzung dar, weil der Kl. nach § 549 Abs. 2 BGB u. U. verpflichtet war, den Bekl. die Erlaubnis zur Aufnahme des Bruders des Bekl. zu 1) in die Wohnung zu erteilen .. .