LG Köln vom 02.11.1988
30 T 169/88
Normen:
WEG § 48 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)145b
NJW-RR 1989, 81
WuM 1989, 105
ZMR 1989, 71

LG Köln - 02.11.1988 (30 T 169/88) - DRsp Nr. 1992/11279

LG Köln, vom 02.11.1988 - Aktenzeichen 30 T 169/88

DRsp Nr. 1992/11279

b. Grundsatz der Festsetzung des Geschäftswertes gem. Abs. 2 nach dem Interesse aller Beteiligten: (b) ausnahmsweise erforderliche Beschränkung des Wertes im Falle der Beschlußanfechtung allein aufgrund von Verfahrensfehlern.

Normenkette:

WEG § 48 Abs.2;

Die AntrSt. hatte sich mit Verfahrensrügen gegen einen Beschluß der Eigentümerversammlung gewendet, wonach zwecks Erneuerung der Heizungs- und Warmwasseranlage für jede der 186 Wohneinheiten eine Sonderumlage von 3 225,Ä DM erhoben werden sollte. Das AG setzte daraufhin den Geschäftswert auf aufgerundet 600 000,Ä DM (186 x 3 225,Ä DM) fest.