Die AntrSt. hatte sich mit Verfahrensrügen gegen einen Beschluß der Eigentümerversammlung gewendet, wonach zwecks Erneuerung der Heizungs- und Warmwasseranlage für jede der 186 Wohneinheiten eine Sonderumlage von 3 225,Ä DM erhoben werden sollte. Das AG setzte daraufhin den Geschäftswert auf aufgerundet 600 000,Ä DM (186 x 3 225,Ä DM) fest.
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