LG Lüneburg - Beschluss vom 16.10.1985
6 S 329/85
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 28.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 359/84

LG Lüneburg - Beschluss vom 16.10.1985 (6 S 329/85) - DRsp Nr. 2002/9271

LG Lüneburg, Beschluss vom 16.10.1985 - Aktenzeichen 6 S 329/85

DRsp Nr. 2002/9271

Gründe:

Das Urteil war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen hinsichtlich des bezifferten Tenors in Absatz 2 zu berichtigen, weil es einen offensichtlichen Rechenfehler enthält. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger den Mietzins von monatlich 1.300 DM von Oktober 1984 bis 31.10.1985 sowie Mietnebenkosten in Höhe von 1.075,57 DM zu zahlen. Hinsichtlich des (künftigen) Mietzinses für Oktober 1985 ist im Urteil die Zahlungspflicht des Beklagten gesondert festgestellt worden.

Für die weiteren Monate Oktober 1984 bis September 1985, also 12 Monate, schuldet der Beklagte daher noch 12 x 1.300 DM = 15.600 DM. Insoweit sind im Urteil irrtümlich nur 11 Monate zugrundegelegt worden. Nach richtig Berechnung war der Beklagte daher zur Zahlung von 16.675,57 DM (einschließlich Nebenkosten) zu verurteilen.