LG Mannheim - Beschluß vom 18.12.1996
4 S 113/96
Normen:
BGB § 564b;
Fundstellen:
WuM 1997, 104

LG Mannheim - Beschluß vom 18.12.1996 (4 S 113/96) - DRsp Nr. 1997/9651

LG Mannheim, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 4 S 113/96

DRsp Nr. 1997/9651

»Kann ein Mietverhältnis über eine Wohnung nach § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB gekündigt werden, obwohl der Vermieter lediglich Bedarf an einem Teil der Räume hat?«

Normenkette:

BGB § 564b;

Gründe:

I. Die Kammer legt dem OLG Karlsruhe folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Kann ein Mietverhältnis über eine Wohnung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB gekündigt werden, obwohl der Vermieter lediglich Bedarf an einem Teil der Räume hat?

In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nehmen die Kläger Ziff. 1 und 2 die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch. Die Wohnung der Beklagten besteht aus einer im 5. OG gelegenen Einzimmer-Wohnung, die dem Kläger Ziff. 1 gehört, und einer im 4. OG gelegenen Zweizimmer-Wohnung, die im Eigentum des Klägers Ziff. 2 steht. Nach den Urteilen des AG Mannheim v. 19.7.1994 (14 C 10665/94) und des LG Mannheim v. 8.2.1995 (4 S 166/94) steht fest daß hinsichtlich der beiden Wohnungen ein einheitliches Mietverhältnis besteht und daß die beiden Kläger gemeinschaftliche Vermietung der Räumlichkeiten sind.