LG Marburg - Urteil vom 16.01.1980
2 S 114/79
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 08.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 692/78

LG Marburg - Urteil vom 16.01.1980 (2 S 114/79) - DRsp Nr. 2002/9274

LG Marburg, Urteil vom 16.01.1980 - Aktenzeichen 2 S 114/79

DRsp Nr. 2002/9274

Tatbestand:

Die Parteien streiten um verschiedene Forderungen aus einem beendeten Mietverhältnis.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 02.09.1976 mietete der Kläger vom Beklagten auf zwei Jahre eine Wohnung in dem Hause ... zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von DM ... Ziff. 4 des "Zusatzes zum Mietvertrag" vom 02.09.1976 lautete:

"Herr ... übernimmt vor Einzug die Renovierung der Wohnung und trägt deren Kosten. Beim Auszug hat er diesbezüglich keine Verpflichtung."

Dementsprechend ließ der Kläger nach Einzug Malerarbeiten durchführen, wobei die mit Naturholz gefertigten Innentüren der Wohnung braun und die weißen Einbauschränke ebenfalls braun oder grün angestrichen wurden. Außerdem zahlte der Kläger vereinbarungsgemäß an den Beklagten DM ... als "Kaution".

Zu Anfang August 1978 zog der Kläger aus der Wohnung aus, nachdem er zuvor mit dem Beklagten die Übernahme des von ihm dort verlegten Teppichbodens vereinbart hatte. Außerdem hatte er gegenüber einer Heizkostenrechnung des Beklagten mit einem Anspruch wegen Reparatur einer Jalousie in Höhe von DM ... sowie gegenüber dem von 15.07. - 15.08.1978 zu zahlenden Mietzins mit der gezahlten Kaution die Aufrechnung erklärt.