LG München I - Beschluß vom 04.11.1996 (1 T 6685/96) - DRsp Nr. 1997/6590
LG München I, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 1 T 6685/96
DRsp Nr. 1997/6590
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der sich als Immobilienmakler betätigt und in der Wohnanlage dafür geworben hat, ihn bei etwaigen Verkäufen mit der Vermittlertätigkeit zu beauftragen und der als Verwalter Veräußerungen gemäß § 12WEG zustimmen muß, befindet sich in einem Interessenkonflikt; eine erneute Bestellung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.