LG Stuttgart - Urteil vom 19.11.1987
16 S 183/87
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 27.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 60/87

LG Stuttgart - Urteil vom 19.11.1987 (16 S 183/87) - DRsp Nr. 2002/9283

LG Stuttgart, Urteil vom 19.11.1987 - Aktenzeichen 16 S 183/87

DRsp Nr. 2002/9283

(Unterlassung von Tierhaltung)

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin ist im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses nicht berechtigt, den Beklagten die Haltung ihres Zwergpudels ... in der von der Klägerin angemieteten zu untersagen. Das Verlangen der Klägerin ist jedenfalls im vorliegenden Fall treuwidrig.

1. Grundsätzlich ist der Vermieter bei. einer Vereinbarung, wie sie vorliegend in § 13 Ziffer 2 des von den Parteien geschlossenen Dauernutzungsvertrages vom 8.2.1961 enthalten ist, dass das Halten von Haustieren mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Genossenschaft gestattet ist, in der Erteilung seiner Zustimmung ohne Ermessensbindung frei, wenn sich nicht aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (Rechtsentscheid des OLG Hamm, WM 1981, 53).

Umstände, aus denen demgegenüber doch eine Ermessensbindung des Vermieters herzuleiten ist, können sich jedoch insbesondere auch aus bestimmten Passagen der Hausordnung (Benutzungsordnung) sowie aus dem näheren inhaltlichen Zusammenhang ergeben, indem die Zustimmung zur Tierhaltung geregelt ist (vgl. Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe, WM 1981, 248; LG Mannheim, NJW 1984, 59; LG München I, NJW 1984, 2368).