LG Wuppertal - Urteil vom 30.11.1990
10 S 143/90
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 13.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 202/88

LG Wuppertal - Urteil vom 30.11.1990 (10 S 143/90) - DRsp Nr. 2001/14191

LG Wuppertal, Urteil vom 30.11.1990 - Aktenzeichen 10 S 143/90

DRsp Nr. 2001/14191

Tatbestand:

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 25.07.1985 mietete der Kläger zu 1. von den Beklagten ein Einfamilien-Fertighaus der Firma ... das, die Beklagten im Jahre 1983 auf dem Grundstück ... errichtet hatten. Das Mietverhältnis begann am 15.08.1985 Lind, sollte am 31.07.1990 enden. Der Kläger zu 1. leistete eine Barkaution in Höhe von 5.000 DM. Der vereinbarte Mietzins betrug monatlich 1.850 DM zuzüglich 100 DM Betriebskostenvorauszahlung.

Am 19.10.1987 nahm das Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt des Kreises Mettmann in dem fraglichen Haus eine Bestimmung der Formaldehydkonzentration in der Raumluft vor. Das Amt gelangte dabei zu folgenden Messergebnissen (Bl. 61/344 GA) :

Wohnzimmer 164 (g/m3 Raumluft = 0,13 ppm,

Elternschlafzimmer 211 (g/m3 Raumluft = 0,17 ppm,

Kinderzimmer 124 (g/m3 Raumluft = 0,10 ppm.