BayObLG - Beschluss vom 23.12.2003
2Z BR 239/03
Normen:
BGB § 1004 ; FGG § 12 ; WEG § 15 Abs. 3 § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 265
NJW-RR 2004, 1162
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2653/03
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 111/03

Lichtbildkopien zur Beurteilung einer baulichen Veränderung als optisch nachteilig - Begriff und Feststellung des Nachteils im Sinn des § 14 WEG

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 239/03

DRsp Nr. 2004/2499

Lichtbildkopien zur Beurteilung einer baulichen Veränderung als optisch nachteilig - Begriff und Feststellung des Nachteils im Sinn des § 14 WEG

»1. Zur Beurteilung einer baulichen Veränderung als optisch nachteilig können Lichtbildkopien nur dann herangezogen werden, wenn sie einen ausreichenden Gesamteindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten vermitteln. 2. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Substanz des Gemeinschaftseigentums kann einen nicht nur erheblichen Nachteil im Sinn des § 14 WEG begründen. Die Tatsacheninstanzen müssen jedoch das Bestehen einer solchen Gefahr konkret feststellen.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; FGG § 12 ; WEG § 15 Abs. 3 § 14 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im ersten Stock des Hauses. Die Antragsgegnerinnen sind Eigentümerinnen der darunter gelegenen Wohnung. Die Antragsgegnerinnen haben ein Sondernutzungsrecht an einer Terrasse, die teilweise unmittelbar unter dem Balkon der Antragstellerin gelegen ist.