BGH - Urteil vom 30.06.2004
XII ZR 251/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1615
DB 2005, 281
GuT 2004, 169
MDR 2004, 1348
NJW-RR 2004, 1450
NZM 2004, 776
WuM 2004, 531
ZMR 2005, 101
Vorinstanzen:
KG, vom 16.09.2002
LG Berlin,

Mängel gewerblich zwischenvermieteter Wohnungen; Erheblichkeit eines Fehlers

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen XII ZR 251/02

DRsp Nr. 2004/12972

Mängel gewerblich zwischenvermieteter Wohnungen; Erheblichkeit eines Fehlers

»a) Bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung sind Umstände, die die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, i.d.R. auch als Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis Hauptvermieter zu Zwischenmieter anzusehen. Ob diese Mängel dort als erheblich bzw. unerheblich i.S. des § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB einzustufen sind, hängt insbesondere von der Größenordnung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses ab. b) Als unerheblich i.S. von § 537 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht rückständige Miete aus einem gewerblichen Mietvertrag geltend.

Mit Generalmietvertrag vom 9. August 1983 und Nachtrag vom 9. August 1989 vermietete sie an die B. GmbH eine Wohnanlage, bestehend aus 13 Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 1.336,13 m² auf die Dauer von 30 Jahren zu einer Monatsmiete von zuletzt 23.064,25 DM. Die Vermietung erfolgte zur Weitervermietung zu Wohnzwecken. Anstelle des Mieters trat die Beklagte in den Mietvertrag ein.