OLG Hamm - Beschluß vom 08.12.1992
15 W 218/91
Normen:
BGB § 167 § 242 ; WEG § 21 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 468
OLGR-Hamm 1993, 100
OLGReport-Hamm 1993, 100
Wohnungseigentümer 1993, 28

Mangel bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung

OLG Hamm, Beschluß vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 15 W 218/91

DRsp Nr. 1995/5072

Mangel bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung

»1. Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" kann nur über Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung beschlossen werden. Ein Beschluß, der dagegen verstößt, ist anfechtbar.2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlußfassung in der Einladung wird nicht dadurch folgenlos, daß der anfechtende Eigentümer außerhalb der Einladung erfährt, worüber abgestimmt werden soll.3. Ein Verzicht auf das vg Einberufungserfordernis bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG). Vertritt ein Eigentümer andere Wohnungseigentümer, so muß die ihm erteilte Vollmacht regelmäßig dahin ausgelegt werden, daß sie sich nur auf die Abstimmung zu den in dem Einladungsschreiben vorgesehenen Tagesordnungspunkten erstreckt.4. Der anfechtende Wohnungseigentümer muß sich den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen, wenn er sich in Kenntnis des Einberufungsmangels ausdrücklich mit der Beschlußfassung einverstanden erklärt. Er kann dann die Beschlußanfechtung nicht betreiben.«

Normenkette:

BGB § 167 § 242 ; WEG § 21 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. bis 11. bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage in Dortmund ,... die bis zum 31.12.1988 vom Beteiligten zu 12) verwaltet wurde.