OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2007
17 U 19/07
Normen:
BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 3 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 636 ;
Fundstellen:
NZM 2009, 587
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 470/04

Mangelhaftigkeit einer zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Unterschreitung vertraglich geschuldeter Schalldämmaße

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 17 U 19/07

DRsp Nr. 2008/15575

Mangelhaftigkeit einer zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Unterschreitung vertraglich geschuldeter Schalldämmaße

1. Wird beim Verkauf einer Eigentumswohnung ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet und sind keine bestimmten einzuhaltenden Schalldämmaße vertraglich vereinbart worden, kann für die Ermittlung der einzuhaltenden Schalldämmaße der Wohnung nicht auf DIN 4109 zurückgegriffen werden, da diese Norm lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regelt und die geforderten durchschnittlichen Schalldämmaße höher anzusetzen sind. Anhaltspunkte können vielmehr die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. 2. Lässt sich die Hellhörigkeit einer Eigentumswohnung grundlegend nur durch erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz, die einer Neuerstellung gleichkommen, beseitigen, kann die Nachbesserung als unzumutbar anzusehen sein.

Normenkette:

BGB § 633 ; BGB § 634 Nr. 3 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 636 ;

Entscheidungsgründe:

I.