OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2007
20 W 173/07
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 ; ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 501/06

Maßgeblichkeit der ZPO-Vorschriften für Zwangsvollstreckung im WEG-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 20 W 173/07

DRsp Nr. 2008/2073

Maßgeblichkeit der ZPO-Vorschriften für Zwangsvollstreckung im WEG-Verfahren

»Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Für Verfahren, Rechtsmittel und Kostenentscheidung gelten die ZPO-Vorschriften. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Verfahren nach § 887 ZPO nur bei Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren die Vorbereitung eines Antrags auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO betrifft.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 ; ZPO § 887 ;

Entscheidungsgründe: