OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2012
OVG 5 B 1.12
Normen:
WoBindG § 8 Abs. 1; WoBindG § 8a; WoBindG § 8b; WoBindG § 28; NMV 1970 § 6 Abs. 1 S. 1; BV § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EnEV § 9 Abs. 1; BGB § 535;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 16 K 31.10

Maßnahmen der Wärmedämmung an der Fassade eines Gebäudes als bauliche Veränderung durch nicht zu vertretene Umstände des Bauherrn

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen OVG 5 B 1.12

DRsp Nr. 2013/21088

Maßnahmen der Wärmedämmung an der Fassade eines Gebäudes als bauliche Veränderung durch nicht zu vertretene Umstände des Bauherrn

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2011 geändert.

Es wird festgestellt, dass die im Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2009 beschriebene Maßnahme der Wärmedämmung an der Fassade der Pläne 1 bis 3 laut Gutachten S_____ vom 19. April 2010/ 4. Mai 2010 betreffend das Gebäude auf dem Grundstück S_____als bauliche Veränderung aufgrund von Umständen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Neubaumietenverordnung 1970, zu beurteilen sind.

Im Übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die bis zur teilweisen Berufungsrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens haben bei einem Streitwert von 41.792,40 Euro die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Die nach der teilweisen Berufungsrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens hat bei einem Streitwert von 21.042,47 Euro der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.