BayObLG - Beschluss vom 30.11.2000
2Z BR 81/00
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 214
NJW-RR 2001, 1592
NZM 2001, 133
ZMR 2001, 292
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4307/99
AG Augsburg 3 UR II 167/98 WEG ,

Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen

BayObLG, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 81/00

DRsp Nr. 2001/496

Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen

»1. Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen, die das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreiten, sind nicht nichtig, sondern nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar.2. Wird dem anfechtenden Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 23 Abs. 4 WEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist erteilt, unterliegen die dabei getroffenen Tatsachenfeststellungen nur der Nachprüfung auf Rechtsfehler durch das Gericht der weiteren Beschwerde.3. Unrichtige Auskünfte des Verwalters über die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zu baulichen Veränderungen können die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Verhinderung der Frist zur Beschlußanfechtung rechtfertigen.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23 ;

Gründe

I.