LAG Köln - Urteil vom 23.06.2021
11 Sa 876/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1957/19

Merkmale der ÄnderungskündigungBestimmtheit des Änderungsangebots

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 876/20

DRsp Nr. 2022/5570

Merkmale der Änderungskündigung Bestimmtheit des Änderungsangebots

1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss ein bestimmtes, zumindest bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. 2. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar erkennbar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Auch im Interesse der Rechtssicherheit muss das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Dem Bestimmtheitsgebot wird auch genügt, wenn die Änderungsbedingungen nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zweifelsfrei erkennbar sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.09.2020 – 5 Ca 1957/19 – sowie die Anschlussberufung der Klägerin werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 623;

Tatbestand