BGH - Urteil vom 22.11.2017
VIII ZR 291/16
Normen:
BGB § 557b Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2018, 138
MietRB 2018, 65
NJW 2018, 700
NZM 2018, 82
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 29/16
LG München II, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 3183/16

Mietänderungserklärung (Mieterhöhung) bei der Indexmiete; Einbehalt der Kaution in Höhe der nicht gezahlten Erhöhungsbeträge nach Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 291/16

DRsp Nr. 2018/367

Mietänderungserklärung (Mieterhöhung) bei der Indexmiete; Einbehalt der Kaution in Höhe der nicht gezahlten Erhöhungsbeträge nach Beendigung des Mietverhältnisses

Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten.

Tenor

Auf die Rechtmittel der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 22. November 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 28. Juni 2016 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 557b Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. August 2006 bis zum 16. Januar 2015 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Kaltmiete betrug ursprünglich monatlich 655 € zuzüglich 30 € für Garage und Stellplatz. Ferner enthielt der Mietvertrag zur Höhe der Miete folgende Bestimmung:

"Die Parteien vereinbaren, dass der Mietzins durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Zur Anpassung des Mietzinses bedarf es einer Erklärung in Textform, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist. [...]"