OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2002
20 RE-Miet 1/01
Normen:
BGB § 549a § 572 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2/17 S 354/99
AG Usingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C-505/99

Mietkaution, Rückzahlungspflicht, Hauptvermieter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 20 RE-Miet 1/01

DRsp Nr. 2003/2836

Mietkaution, Rückzahlungspflicht, Hauptvermieter

»Zur Pflicht des Hauptvermieters zur Rückzahlung der Mietkaution.«

Normenkette:

BGB § 549a § 572 (a.F.) ;

Gründe:

Der Beklagte ist Eigentümer der früheren Mietwohnung des Klägers. Zur Vermietung bediente sich der Beklagte gewerblicher Zwischenvermieter. Mit Schreiben vom 18.11.1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den laufenden Generalmietvertrag mit dem letzten Zwischenvermieter fristlos gekündigt habe und wies darauf hin, dass der Mietvertrag damit gem. § 549 a BGB auf ihn als Eigentümer übergegangen sei. Zum 31.10.1998 ist der Kläger ausgezogen. Der Kläger hat gegen den letzten Zwischenvermieter beim Amtsgericht ein Versäumnisurteil auf Herauszahlung der Kaution an den hiesigen Beklagten erwirkt. Die Vollstreckung aus diesem Urteil ist erfolglos geblieben.