LG Frankfurt/Main vom 02.12.2008
2/17 S 144/07
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; WoFlV § 2; WoFlV § 4;
Fundstellen:
NZM 2009, 81

Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um 17,5 %; Berücksichtigung einer nicht zu Wohnzwecken zu benutzenden Galerie

LG Frankfurt/Main, vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 2/17 S 144/07

DRsp Nr. 2009/7780

Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um 17,5 %; Berücksichtigung einer nicht zu Wohnzwecken zu benutzenden Galerie

1. Ist ein Maßstab für die Berechnung der Wohnfläche ausdrücklich nicht vereinbart, so ist davon auszugehen, dass die Parteien stillschweigend die Berechnung der Wohnfläche nach der WoFlV vereinbart haben. 2. Fällt die Fläche einer Galerie nach der WoFlV aus der Berechnung der Wohnfläche heraus und ergibt sich damit eine Minderfläche gegenüber der vertraglichen Vereinbarung von 17,56 %, so ist der Mieter berechtigt, die Miete in dieser Höhe zu mindern.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; WoFlV § 2; WoFlV § 4;
Fundstellen
NZM 2009, 81