AG Saarburg - Urteil vom 02.12.1998
5 C 487/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 548
WuM 1999, 548

Mietminderung bei Baulärm von Nachbargrundstück - substantiiertes Bestreiten bei Vorlage eines Lärmprotokolls

AG Saarburg, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 5 C 487/98

DRsp Nr. 2003/7071

Mietminderung bei Baulärm von Nachbargrundstück - substantiiertes Bestreiten bei Vorlage eines Lärmprotokolls

1. Baulärm von einem benachbarten Grundstück rechfertigt eine Minderung der Miete um mindestens 15 %.2. Haben die betroffenen Mieter ein umfangreiches Protokoll über den Baulärm vorgelegt und damit einen besonders substantiierten Parteivortrag gehalten, ist der Vermieter verpflichtet, die detaillierten Angaben in dem Protokoll im Einzelnen zu bestreiten; bloßes Bestreiten mit Nichtwissen reicht insoweit nicht aus.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesen .... In diesem Haus haben sie eine Wohnung an die Beklagten vermietet zu einem monatlichen Mietzins von 1.470,00 DM (Kaltmiete: 1.100,00 DM; Garagenmiete: 100,00 DM; Nebenkostenvorauszahlung: 270,00 DM).

Die Beklagten mindern seit Juli 1998 die monatliche Kaltmiete um 15 %, mithin um einen Betrag von 165,00 DM im Monat.

Die Minderung wird damit begründet, dass die beigetretenen Streitverkündeten mit ihrer Bauunternehmung auf der der Wohnung der Beklagten gegenüberliegenden Straßenseite ein größeres Bauvorhaben durchführen.