Die der Trinkwasserversorgung dienenden Leitungswasserrohre im Hause, in dem der Bekl. wohnt, bestanden aus Blei. Dies führte zu einem den in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 40 Mikrogramm/l um ein mehrfaches übersteigenden Bleigehalt des (Stand-)Wassers (215 Mikrogramm/l). Das AG sieht darin wegen der für den Benutzer mit hinreichender Sicherheit bestehenden Gesundheitsgefährdung einen Fehler der Mietsache und führt dazu aus:
»... [Nach den Ausführungen des Sachverständigen] ist davon auszugehen, daß sehr wahrscheinlich Stoffwechselvorgänge und Körperfunktionen des Bekl. nach Trinkwassergenuß beeinträchtigt werden, wobei das blutbildende System, die Nieren und vor allem das zentrale Nervensystem betroffen sind. ... [So] führt das bleihaltige Trinkwasser mit Sicherheit zu einer Erhöhung des Blutbleispiegels des Bekl., wodurch eine Beeinträchtigung der Blutfarbstoffbiosynthese und des zentralen Nervensystems nicht auszuschließen ist.
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