AG Köln, vom 11.07.1979 - Aktenzeichen 152 C 1013/78
DRsp Nr. 2009/7339
Mietminderung bei defekten Doppelfenstern
Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung ist erheblich herabgesetzt, wenn die Doppelfenster undicht und nicht klar sind. Dies rechtfertigt eine Mietminderung um 6 %.