AG Hamburg vom 27.07.1973
41 C 6/73
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1975, 209

Mietminderung bei Eindringen von Regenwasser in den Keller und Lärm durch einen benachbarten Kinderladen

AG Hamburg, vom 27.07.1973 - Aktenzeichen 41 C 6/73

DRsp Nr. 2009/7304

Mietminderung bei Eindringen von Regenwasser in den Keller und Lärm durch einen benachbarten Kinderladen

Kommt es zum Eindringen von Regenwasser in den Keller, so dass Kohlen und Kartoffeln dort nicht gelagert werden können und wird die Wohnruhe nachhaltig gestört, weil an die Außenwand des Schlaf- und Wohnzimmers ein Kinderladen angrenzt und es ständig zu Geräuschentwicklung kommt, so ist eine Minderung des Mietzinses um 1/5 bis 1/6 der Grundmiete gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1975, 209