AG Potsdam vom 14.12.1995
26 C 23/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
Hauseigentum 1996, 307

Mietminderung bei fehlender Verkleidung des WC-Abflussrohres, unterbliebener Verputzung der ausgeschäumten Ritzen nach Fenstermodernisierung, fehlenden Zimmertüren, Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Kellers und Defekt des Warmwasserboilers

AG Potsdam, vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 26 C 23/95

DRsp Nr. 2009/7233

Mietminderung bei fehlender Verkleidung des WC-Abflussrohres, unterbliebener Verputzung der ausgeschäumten Ritzen nach Fenstermodernisierung, fehlenden Zimmertüren, Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Kellers und Defekt des Warmwasserboilers

1.) Soweit der Mieter sein Recht zur Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache durch unterbliebene Geltendmachung verwirkt hat, lebt dieses mit einer nicht unerheblichen Mieterhöhung in deren Umfang wieder auf. 2.) Mängel der Mietwohnung berechtigen in dem nachfolgend aufgeführten Umfang zur Minderung des Mietzinses: a) Der unästhetische Anblick der nach einem Einbau neuer Fenster nicht verputzten ausgeschäumten Ritzen: 10 %; b) Fehlende Zimmertüren: 5 %; c) Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Kellers: 5 %; d) Defekt des Warmwasserboilers: 3 %.