LG Osnabrück - Urteil vom 02.12.1988
11 S 277/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 370
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 459/87

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad

LG Osnabrück, Urteil vom 02.12.1988 - Aktenzeichen 11 S 277/88

DRsp Nr. 2002/9278

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad

1. Kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad einer Mietwohnung, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. 2. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass Feuchtigkeitsschäden auf das Wohnverhalten des Mieters zurückzuführen sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Beklagten sind seit Februar 1978 Mieter einer Wohnung der Klägerin ... . Auf den Mietvertrag der Parteien vom Dezember 1980 (Bl. 9 ff. d.A.) wird verwiesen. Die monatliche Kaltmiete beträgt 500 DM.

Die Beklagten haben im Juni 1981 keine Miete gezahlt und in den Monaten Juli und August 1987 je 194,40 DM zurückgehalten.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Wohnung weise erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen auf, die eine Mietminderung rechtfertigten. Im Übrigen seien sie berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Zwischen den Parteien ist streitig, wodurch die Feuchtigkeitserscheinungen verursacht worden sind.