LG Berlin, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen 61 S 200/80
DRsp Nr. 2009/7158
Mietminderung bei geringfügigen Mängeln
Fehlende Schlüssel für die Innentüren, eine überheizte Kammer, nicht abstellbare Heizkörper, eine unerheblich von Null abweichender Zählerstand bei Einbau, ein gewisser Kaltwasservorlauf aus der Warmwasserleitung, eine nicht vollständige Abdichtung der Fugenverfliesung im Bad und eine fehlende Kachel berechtigten nicht zur Mietminderung, weil sie die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich mindern.