LG Hamburg vom 21.10.1986
16 S 32/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 218

Mietminderung bei Geruchs- und Lärmbelästigungen von einer Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses; Rechte des Mieters nach behindertengerechtem Ausbau der Wohnung

LG Hamburg, vom 21.10.1986 - Aktenzeichen 16 S 32/86

DRsp Nr. 2009/7186

Mietminderung bei Geruchs- und Lärmbelästigungen von einer Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses; Rechte des Mieters nach behindertengerechtem Ausbau der Wohnung

1. Erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen, die von einer Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses ausgehen, rechtfertigen eine Minderung des Mietzinses um 25 %. 2. Der Mieter ist ferner zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Vermieter nach einer Abmahnung keine Abhilfe geschaffen hat. Dabei ist ihm zur Beseitigung des Mangels auch zumutbar, das Mietverhältnis mit der Gaststätte zu kündigen. 3. Neben dem Recht zur fristlosen Kündigung und zur Mietminderung steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu, der sich auch auf den Ersatz der Kosten für die behindertengerechte Ausstattung der neuen Wohnung erstreckt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1987, 218