AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 08.12.1999
7 C 135/99
Normen:
BGB § 537 § 539 Satz 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2000, 308

Mietminderung bei Inbetriebnahme eines zweiten Gleiskörpers der benachbarten Bahnlinie

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 7 C 135/99

DRsp Nr. 2003/7073

Mietminderung bei Inbetriebnahme eines zweiten Gleiskörpers der benachbarten Bahnlinie

Wird während der Mietzeit eine nur 10 Meter vom Grundstück entfernte Bahnlinie um einen zweiten Gleiskörper erweitert und haben mit dessen Inbetriebnahme die Beeinträchtigungen erheblich zugenommen, liegt seit Inbetriebnahme ein Mangel der Mietsache vor, der zu einer Minderung des Mietzinses in Höhe von 7 % der Bruttowarmmiete berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 § 539 Satz 2 ;

Tatbestand:

Gemäß Mietvertrag vom 07.08.1997 sind die Beklagten Mieter einer Wohnung im ..., der Kläger ist Vermieter. Der Mietzins betrug bis August 1998 DM 1.577,50 und ab September 1998 DM 1.617,30, jeweils inklusive eines Betriebskostenvorschusses von DM 150,-- und eines Heizkostenvorschusses von DM 100,--.

Bei Abschluss des Mietvertrages im August 1997 befand sich etwa 10 Meter von der Wohnung der Beklagten entfernt eine Bahnlinie. Dies war den Beklagten bei Vertragsschluss bekannt. Die Bahnlinie wurde zur Versorgung und Entsorgung von Lieferzubehör für die Ford-Werke benutzt. Im Sommer 1998 wurde die Bahnlinie um einen zweiten Gleiskörper erweitert.