AG Lünen - Urteil vom 16.12.1987
Zw 14 C 182/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 348

Mietminderung bei Lärm durch häufige Feiern und Gerüche ausländischer Gewürze

AG Lünen, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen Zw 14 C 182/86

DRsp Nr. 2002/9324

Mietminderung bei Lärm durch häufige Feiern und Gerüche ausländischer Gewürze

1. Häufige lautstarke Feiern bis spät in die Nacht hinein stellen einen Mangel der Mietwohnung dar, der eine Mietminderung um 20 % rechtfertigt. 2. Durch die Verwendung ausländischer Gewürze tamilischer Asylbewerber hervorgerufene Geruchsbelästigungen im Treppenhaus eines Mietshauses rechtfertigen keine Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist rückständiger Mietzins.

Die Beklagte war von 1973 an Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin in ... . Sie kündigte das Mietverhältnis Anfang des Jahres 1987 mit Wirkung zum 30. April 1987 und zog zum 31. März 1987 aus. Die Miete, die im Jahre 1986 noch 626,48 DM warm betrug, kürzte sie wegen behaupteter Belästigungen durch andere Hausbewohner in den Monaten Februar 1986 bis Oktober 1986 sowie Im Monat Dezember 1986 um jeweils 100 DM. Im Monat November 1986 überwies sie sogar 116 DM weniger als vertraglich vereinbart. Außerdem erklärte sie im April 1986 sowie Mai 1986 die Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen und kürzte deshalb die Miete um weitere 36 DM beziehungsweise 27 DM. Außerdem zahlte sie nach Auszug nicht mehr die Miete für den Monat April 1987.