KreisG Görlitz - Urteil vom 29.12.1992
7 C 531/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1993, 113

Mietminderung bei Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsschäden

KreisG Görlitz, Urteil vom 29.12.1992 - Aktenzeichen 7 C 531/92

DRsp Nr. 1998/5743

Mietminderung bei Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsschäden

Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin in dem Haus der Klägerin. Seit Mai 1992 hat die Beklagte die Miete gemindert, so daß bis Juli 1992 ein Mietrückstand in geforderter Höhe von DM 328,68 aufgelaufen ist. Es wird angeführt, daß diese Minderung auf Grund von Baumängeln erfolgt.

Die Klägerin behauptet, daß es sich bei der Schimmelbildung und den Feuchtigkeitsflecken um sogenannte Stockflecken handele, die durch unsachgemäßes und nicht ausreichendes Heizen und Lüften entstehen würden. Dies würde auch entstehen bei Resttrocknung von Wäsche.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - DM 328,68 nebst 10 % Zinsen seit dem 1.5.1992 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, daß sie jeden Morgen 20 bis 30 Minuten bei weit geöffnetem Fenster lüften würde. Des weiteren würde sie über den Tag verteilt noch 30 - 50 Minuten die Zimmer bei weit geöffnetem Fenster lüften. Außerdem würden die Stockflecken sich auch im Kinderzimmer bilden, in dem keine Wäsche getrocknet würde.

Gründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.