AG Rendsburg - Urteil vom 28.05.1974
3 C 115/74
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 § 554 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
WuM 1975, 122

Mietminderung bei schlechter Ofenheizung - unberechtigte Kündigung wegen Zahlungsverzugs

AG Rendsburg, Urteil vom 28.05.1974 - Aktenzeichen 3 C 115/74

DRsp Nr. 2003/7069

Mietminderung bei schlechter Ofenheizung - unberechtigte Kündigung wegen Zahlungsverzugs

1. Hat der Heizungskessel wegen Schornsteinmängel schlechten Zug, ist eine Mietminderung in Höhe von monatlich 10 % gerechtfertigt.2. Sind die Mieter bei Zugang der Kündigung mit einer vollen Dezembermiete und in Anbetracht gerechtfertigter Mietminderung noch mit dem Minderungsbetrag aus der Februarmiete in Verzug, ist kein Mietrückstand für zwei aufeinander folgende Termine in Höhe von über einem Monat (§ 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB) vorhanden.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 § 554 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beklagten wohnen mit fünf (?) Kindern seit 1.4.1973 im Haus der Klägerin zur Miete für monatlich DM 550 zuzüglich Wasser und Licht. Sie haben wie folgt Miete bezahlt:

a) für Dezember 1973 am 18.2.1974 DM 550,--

b) für Januar 1974 DM 495,--

c) für Februar 1974 am 8.2.1974 DM 330,--

in den Folgemonaten nur DM 220,--

Mit der am 14.2.1974 zugestellten Klage, Abschriften vom Anwalt beglaubigt, hat die Klägerin die Kündigung wegen Zahlungsverzuges erklärt. Die Klage ist am 7.2.1974 beim Gericht eingegangen.

II.