KreisG Görlitz - Urteil vom 16.12.1992
7 C 371/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1993, 113

Mietminderung bei störenden Lüftergeräuschen und rostigem Wasser aus der Warmwasserversorgung, blinden und undichten Fenstern

KreisG Görlitz, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 7 C 371/92

DRsp Nr. 1998/5744

Mietminderung bei störenden Lüftergeräuschen und rostigem Wasser aus der Warmwasserversorgung, blinden und undichten Fenstern

Mietminderung, Kenntnis des Mangels, Nachweis

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem. Für diese Wohnung ist ein Gesamtmietzins von DM 551,60, der sich aus der Kaltmiete in Höhe von DM 160,64, einer Umlagevorauszahlung in Höhe von DM 390,96 monatlich zusammensetzt, zu zahlen.

Der Beklagte machte wegen Mängel seiner Wohnung Mietminderungsrechte geltend. Diese begründet er damit, daß diese erst während der Mietzeit erkennbar gewesen wären.

Die Klägerin behauptet, daß Mängel wie undichte Fenster, blinde Scheiben, Lärmbelästigung durch den Dachlüfter, bereits bei Vertragsbeginn am 17.1.1990 gegeben waren.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 134,81 nebst 10 % Zinsen seit dem 25.2.1992 sowie DM 5,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, daß sämtliche genannten Mängel erst während der Mietzeit aufgetreten wären. Auch wäre das Geräusch des Abzuges in der Wohnung zum Zeitpunkt des Mietbeginnes kaum wahrnehmbar gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.