Mietminderung bei Undichtigkeit der Fenster und Unansehnlichkeit der Hausfassade
AG Münster, vom 20.07.1982 - Aktenzeichen 3 C 20/82
DRsp Nr. 2009/7364
Mietminderung bei Undichtigkeit der Fenster und Unansehnlichkeit der Hausfassade
Undichtigkeit der Fenster, die dazu führt, dass Wärme verloren geht, berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % im Winter und um 5 % im Sommer. Demgegenüber setzt die Unansehnlichkeit der Hausfassade und des Treppenhauses die Tauglichkeit der Mietwohnung nicht herab, so dass eine Mietminderung nicht berechtigt ist.