AG Nidda vom 16.10.1981
1 C 270/81
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1983, 122

Mietminderung bei Undichtigkeit der Überdachung des Balkons

AG Nidda, vom 16.10.1981 - Aktenzeichen 1 C 270/81

DRsp Nr. 2009/7399

Mietminderung bei Undichtigkeit der Überdachung des Balkons

Regnet es durch das Dach eines überdachten, jedoch nach vorne offenen Balkons hindurch, so dass die Mieter auf dem Balkon keine Gegenstände aufbewahren können, so ist gleichwohl eine Minderung des Mietzinses nicht berechtigt, da nicht als vereinbart angesehen werden kann, dass dieser Teil der Wohnung trocken sein muss.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1983, 122