AG Aachen - Urteil vom 03.12.1998
80 C 569/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1999, 457

Mietminderung bei Ungezieferbefall (Khaprakäfer) und ungeeignete Bekämpfungsmethoden

AG Aachen, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 80 C 569/97

DRsp Nr. 2002/9286

Mietminderung bei Ungezieferbefall (Khaprakäfer) und ungeeignete Bekämpfungsmethoden

Ist die Wohnung massiv mit Khaprakäfern befallen, die der Vermieter zudem noch mit einem ungeeigneten, aber gesundheitsgefährdenden Mittel bekämpft hat, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses in vollem Umfang berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen restlichen Mietzinses und einer Nebenkostenforderung aus einem beendeten Mietverhältnis in Anspruch. Mit Mietvertrag vom 04.199/ vermietete der Kläger an die Beklagte mit Wirkung ab 01.05.199/ die im 1. Obergeschoss des Hauses .... gelegene Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 600 DM. Mit Schreiben vom 09.09.199/ die Beklagte das Mietverhältnis zum 01.11.199/. Die Mieten für die Monate Juni bis Oktober 199/ zahlte die Beklagte nicht.

Der Kläger behauptet:

Ihm stehe für diese Monate ein Mietzinsanspruch zu. Es treffe nicht zu, dass in der Wohnung Ungezieferbefall vorhanden gewesen sei. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen zu dessen Beseitigung seien ausreichend gewesen. Die Beklagte schuldet ferner aus der Nebenkostenabrechnung vom x.03.199x einen Betrag von 477,87 DM. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um verbrauchsunabhängige Kosten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.320,37 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.