AG Braunschweig vom 04.05.1958
16 C 394/57
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1958, 182

Mietminderung bei unzureichender Dämmung des Hauptwasserrohres mit Überschreitung des Lärmgrenzwertes

AG Braunschweig, vom 04.05.1958 - Aktenzeichen 16 C 394/57

DRsp Nr. 2009/7269

Mietminderung bei unzureichender Dämmung des Hauptwasserrohres mit Überschreitung des Lärmgrenzwertes

Sind in einer Mietwohnung störende Geräusche wahrnehmbar, die ihre Ursache darin haben, dass die Rohre der Kanalisation und Wasserleitung in den Wänden von Wohn- und Schlafräumen ohne Verwendung von Isoliermitteln verlegt sind und somit die Schallschutzvorschriften nicht eingehalten sind, so ist eine Minderung des Mietzinses um 20 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1958, 182