LG Hamburg vom 13.07.1978
7 S 66/78
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1978, 242

Mietminderung bei Warmwassertemperatur von 40-43 °C; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Umlagefähigkeit des Austauschs eines Filtereinsatzes und einer Düse bei den Betriebskosten

LG Hamburg, vom 13.07.1978 - Aktenzeichen 7 S 66/78

DRsp Nr. 2009/7188

Mietminderung bei Warmwassertemperatur von 40-43 °C; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Umlagefähigkeit des Austauschs eines Filtereinsatzes und einer Düse bei den Betriebskosten

1. Ist aus den angegebenen Mietzinsen nicht ersichtlich, dass der geforderte Mietzins der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, so reicht die Benennung von vier Vergleichswohnungen für die Wirksamkeit eines Miterhöhungsverlangens nicht aus. 2. Dem Vermieter steht aus § 4 MHG kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung zu. 3. Kosten für den Austausch eines Filtereinsatzes und einer Düse in der Heizungsanlage sind als Wartungskosten umlagefähig. 4. Wird eine Warmwassertemperatur von 40-43 °C erreicht, so liegt kein erheblicher Mangel vor, der zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1978, 242