LG Hamburg vom 19.12.1989
16 S 208/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 148

Mietminderung bei Wasserfleck im Schlafzimmer; Verlust des Minderungsrechts durch vorbehaltlose Mietzahlung

LG Hamburg, vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 16 S 208/99

DRsp Nr. 2009/7181

Mietminderung bei Wasserfleck im Schlafzimmer; Verlust des Minderungsrechts durch vorbehaltlose Mietzahlung

1. Ein Wasserfleck im Schlafzimmer berechtigt zur Mietminderung um 3 %. 2. Bezahlt der Mieter nach Anzeige des Mangels die Miete vorbehaltlos weiter, so verliert er sein Minderungsrecht. Dieses lebt auch bei einer nachfolgenden Mieterhöhung nicht wieder auf, wenn der Mieter sich auch jetzt nicht die Minderung vorbehält.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1990, 148