KG - Urteil vom 28.11.2005
8 U 66/05
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b ; BGB § 557 ff. ; BGB § 560 ; BGB § 366 Abs. 2 ; ZPO § 139 ; ZPO § 132 ; ZPO § 283 ; ZPO § 156 ; ZPO § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 205
ZMR 2006, 284
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 89/04

Mietrecht: Anforderungen an die Erhöhung eines im Mietvertrag vereinbarten Gewerbezuschlags - Aufrechnung des Mieters mit einer Schadensersatzforderung

KG, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 8 U 66/05

DRsp Nr. 2006/691

Mietrecht: Anforderungen an die Erhöhung eines im Mietvertrag vereinbarten Gewerbezuschlags - Aufrechnung des Mieters mit einer Schadensersatzforderung

1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. 2. Zu den Anforderungen an eine wirksame Erhöhung des Gewerbezuschlags für eine auch zu gewerblichen Zwecken genutzte Wohnung 3. Zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Mietzinsforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Wartungskosten an einer in der Wohnung befindlichen Gastherme durch den Mieter.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b ; BGB § 557 ff. ; BGB § 560 ; BGB § 366 Abs. 2 ; ZPO § 139 ; ZPO § 132 ; ZPO § 283 ; ZPO § 156 ; ZPO § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.