SchlHOLG - Beschluß vom 27.03.1995
4 RE-Miet 1/93
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 568 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)574a
NJW 1995, 2858
SchlHOLG, HdM Nr. 13
WuM 1996, 85
ZMR 1996, 254
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 360 91
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 141/91

Mietrecht: Formularmäßiger Ausschluß des § 568 BGB; Einbeziehung von AGB

SchlHOLG, Beschluß vom 27.03.1995 - Aktenzeichen 4 RE-Miet 1/93

DRsp Nr. 1996/3156

Mietrecht: Formularmäßiger Ausschluß des § 568 BGB; Einbeziehung von AGB

»1. Die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB wird in einem Formular - Wohnungsmietvertrag, da es an einer wirksamen Einbeziehung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG fehlt, nicht wirksam durch folgende Klausel abbedungen:2. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 keine Anwendung.«

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 568 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Wohnraum.

1. Durch Formular-Mietvertrag für Eigentumswohnungen vom 30. 11. 1977 (Bl. 92 ff d.A.) hatte die Klägerin an die Beklagte eine Zweizimmer-Wohnung in ab 10. 11.1977 für monatlich 450, -- DM zzgl. Nebenkosten vermietet. Zufolge der in § 2 (Mietzeit) getroffenen Regelung verlängert sich nach Ablauf der zunächst auf vier Jahre begrenzten Mietzeit der Mietvertrag jeweils um 1/2 Jahr, falls er nicht von einer Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum jeweiligen vertraglichen Ablauftermin gekündigt wird. Nach Bestimmungen zur Kündigung heißt es unter § 2 Nr. 4:

Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.