OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2021
24 U 301/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 198/18

Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung von FahrzeugenDienstleistungen im Bereich der Marketingberatung als Gegenleistung für die FahrzeugnutzungAtypische GegenleistungDarlegungslast und Beweislast für eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2021 - Aktenzeichen 24 U 301/20

DRsp Nr. 2022/5372

Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung als Gegenleistung für die Fahrzeugnutzung Atypische Gegenleistung Darlegungslast und Beweislast für eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung

Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solch einer "atypischen" Gegenleistung gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrages ist derjenige darlegungs- und beweisverpflichtet, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. Der Rechtsgedanke des "Beweis des ersten Anscheins" findet keine Anwendung, weil er nur für typische Geschehensabläufe gilt, jedoch nicht, wenn individuelle Verhaltensweisen zu beurteilen sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 16. November 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.341,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 2;