I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete ab April 1994 ihre Wohnung in Y an ihre Tochter. Die monatliche Miete einschließlich Umlagen betrug 850 DM.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1994 und 1996) machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung jeweils Werbungskostenüberschüsse geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zuließ.
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