BFH - Urteil vom 14.12.2004
IX R 1/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 455
BFHE 208, 235
BStBl II 2005, 211
DB 2005, 425
DStR 2005, 236
NZM 2005, 313
ZfIR 2005, 479
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 41/98

Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen IX R 1/04

DRsp Nr. 2005/1936

Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

»Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- erwarben im Jahre 1995 eine Eigentumswohnung, die sie ab 1996 ihrem Sohn für monatlich 650 DM (Kaltmiete) vermieteten. Hinsichtlich der Nebenabgaben enthielt der Mietvertrag keine Eintragungen. Der Mietvertrag wurde vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 2001 befristet, und zwar ohne Verlängerungsklausel. Der Sohn wohnte nach stillschweigender Verlängerung des Mietvertrags bis Juni 2002 in der Wohnung. Anschließend vermieteten sie die Kläger fremd.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger negative Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung in Höhe von 40 543 DM geltend, deren Berücksichtigung der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wegen unklarer Nebenkostenvereinbarungen am Fremdvergleich scheitern ließ.