OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1998
10 U 57/98
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 535 ff § 554a BGB ;
Fundstellen:
NZM 1999, 970
OLGReport-Düsseldorf 1999, 135

Mietvertragsrecht: Akzeptierung des beigebrachten Nachmieters durch den Vermieter - Fristlose Kündigung durch den Mieter - Haftung für Schlußrenovierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 10 U 57/98

DRsp Nr. 1999/2826

Mietvertragsrecht: Akzeptierung des beigebrachten Nachmieters durch den Vermieter - Fristlose Kündigung durch den Mieter - Haftung für Schlußrenovierung

»1. Zu den Voraussetzungen, unter welchen der Vermieter ausnahmsweise verpflichtet ist, einen vom Mieter gestellten Nachmieter zu akzeptieren.2. Ein längere Zeit zurückliegendes Fehlverhalten des Vermieters ist grundsätzlich nicht geeignet, eine fristlose Kündigung durch den Mieter zu rechtfertigen.3. Die formularmäßige Überbürdung der Verpflichtung zur Schlußrenovierung auf den Mieter ist in der Regel nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 535 ff § 554a BGB ;

Gründe:

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das mit Vertrag vom 20.1.1994 begründete Pachtverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.1996 beendet worden ist, so daß diese den noch ausstehenden Pachtzins für die Monate Januar bis März 1997 in Höhe des durch das angefochtene Urteil zuerkannten Betrages von 9.447,70 DM zu entrichten hat, bei dem es aus Sicht der Kläger sein Bewenden haben soll.